Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 2. April 2025 sei aufzuheben.
E. 2 Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ sei weiterzuführen und der Beschuldigte A.________ sei wegen Tätlichkeiten, wegen Beschimpfung und eventualiter wegen Drohung an- gemessen zu bestrafen.
E. 3 Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2025 verwiesen werden: Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.09.2024 seien D.________ und B.________ in bedrohlicher Art und Weise an A.________, E.________ und F.________ herangetreten, hätten die Schuhe von E.________ entwendet, die mitgeführten Taschen nach Deliktsgut durchsucht und im Zuge dessen E.________ CHF 10.00 entwendet. Im Weiteren sei A.________ aufgefordert worden, den beiden seinen Pullover und die Handschuhe auszuhändigen. B.________ habe dann im Rahmen der Auseinandersetzung dem F.________ dessen Kopfhörer (Airpods) entwendet. Im Anschluss dar- an habe A.________ seinen Vater verständigt. Als G.________ den Pullover seines Sohns von B.________ zurückverlangt habe, sei dieser gegenüber G.________ tätlich geworden. Während der Auseinandersetzung zwischen G.________ und B.________ habe D.________ G.________ von hin- ten angegriffen und einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf ausgeteilt. Anschliessend habe B.________ der inzwischen ebenfalls eingetroffenen Geschädigten H.________ gedroht, sie umzu- bringen. B.________ erstattete anlässlich seiner eigenen Einvernahme als beschuldigte Person am 28.12.2023 Strafanzeige gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Weite- re Anzeigen reichte er gegen den Vater von A.________ und den Polizisten, der ihn angehalten hat, ein. A.________ bestritt die Vorwürfe.
E. 4 Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Ju- gendanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Fra- ge kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des
E. 4.2 Wer gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. m JStG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich strafbar. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits zu harm- losen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits zu den als Verge- hen geltenden Körperverletzungen eine Abgrenzung erfolgen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB).
E. 4.3 hiervor) gegeben sind. Dass der Beschuldigte nicht lediglich passiv reagierte, sondern sich ebenfalls beleidigend äusserte, wurde in der angefochtenen Verfü- gung ausdrücklich berücksichtigt. Gleichwohl erweist sich die Annahme einer Re- torsion vorliegend als sachlich vertretbar, da das Verhalten des Beschuldigten ohne die vorgängige Provokation durch den Beschwerdeführer in dieser Form mit grös- ster Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt wäre. Soweit dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer auch eine Tätlichkeit vorgewor- fen wird (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. Dezem- ber 2023; Z. 680-692), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Übertretung handelt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Im Jugendstrafrecht verjähren Über- tretungen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c JStG nach einem Jahr. Tatzeitpunkt war der
5. Oktober 2023, womit das Verfahren betreffend allfällige Tätlichkeit bereits ver- jährt ist. Die Verjährung stellt ein zwingendes Prozesshindernis dar, welches unab- hängig von der materiellen Beurteilung des Vorwurfs eine weitere Strafverfolgung ausschliesst (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Bezüglich Drohung ist mit der Jugendanwaltschaft festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht hat, der eine Drohung vom Beschuldigten enthält. Auch in der Beschwerde wird nicht weiter dargelegt, inwie- fern eine Drohung vorgelegen haben soll. 6. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung als nach- vollziehbar begründet und rechtlich haltbar. Die Beschwerde erschöpft sich weitge- hend in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, ohne eine Rechtsverlet- zung, Willkür oder Ermessensüberschreitung konkret aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
E. 4.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. m JStG i.V.m. Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag be- straft, wer jemanden durch Ankündigung eines künftigen Übels in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu ver- setzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- ler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv wird mindestens Eventualvorsatz verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob
E. 5 eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB her- vorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Jugendanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens wie folgt:
Zum Vorwurf der Beschimpfung: Aufgrund der Aussagen von H.________ (Einvernahme H.________
vom 30.10.2023 Z. 29 ff.) ist entgegen der Behauptung von A.________ davon auszugehen, dass
dieser B.________ mit Worten beleidigt hat. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass er die
Beleidigung nicht nur mit «glychfaus» erwiderte (Einvernahme A.________ vom 09.10.23 Z. 62).
I.________ erklärte, dass A.________ dem davonfahrenden B.________ «Hurensohn» hinterherge-
rufen habe, worauf dieser zurückgekommen sei, und A.________ die Hand auf die Schulter gelegt
habe (Einvernahme I.________ vom 16.07.2024 Z. 62 ff.). Die Mutter von A.________ hörte zudem
etwas wie «fick deine Mutter» (Einvernahme H.________ vom 15.08.2024, Z. 75). In Anbetracht der
gesamten Umstände ist das Verhalten von A.________ jedoch ohne weiteres nachvollziehbar.
B.________ hat durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar zu der Beschimpfung Anlass gege-
ben. Er hat die Jugendlichen zusammen mit D.________ bedroht und ihnen diverse Gegenstände
gestohlen. Aus den Einvernahmen von H.________, G.________ sowie A.________ selbst geht zu-
dem einstimmig hervor, dass B.________ A.________ bereits massiv beschimpft hatte, bevor dieser
Beschimpfungen gegen B.________ aussprach. Zudem erwidere B.________ die Beschimpfung un-
mittelbar mit einer Tätlichkeit. Unter den gesamten Umständen ist A.________ in Anwendung von Art.
177 Abs. 2 und 3 StGB bezüglich der Beschimpfung von Strafe zu befreien und das Verfahren in die-
sem Punkt einzustellen.
Zum Vorwurf der Tätlichkeiten: B.________ hat geltend gemacht, dass er beim Vorfall verletzt worden
sei und wegen seines Rückens zur «Physio» habe gehen müssen (Einvernahme B.________ vom
16.08.2024 Z. 880 ff.). Nach dem Vorfall habe er innerliche Verletzungen am Muskel gehabt und sei
vier Tage lang krankgeschrieben werden (Einvernahme B.________ vom 28.12.2023 Z. 680 ff. und
686 ff.). Für diese erlittenen Verletzungen macht B.________ explizit den Polizisten verantwortlich,
der ihn angehalten hat. Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung mit A.________ konnte
B.________ nur eine Schwellung am Ohr als Verletzung benennen (Einvernahme B.________ vom
16.08.2024 Z. 880 ff.). Gegenüber A.________ hat B.________ denn auch nur Anzeige wegen Tät-
lichkeiten erstattet und nicht wegen einfacher Körperverletzung. Das A.________ eine solche began-
gen haben sollte, wurde nie vorgebracht und es liegen auch keine sonstigen Anzeichen dafür vor. Bei
Tätlichkeiten handelt es sich um eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Im Jugends-
trafrecht verjähren Übertretungen nach einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG). Tatzeitpunkt war der
05.10.2023 und das Verfahren ist betreffend allfällige Tätlichkeiten somit infolge Verjährung einzustel-
len.
Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dargelegt, weshalb das Verfahren bezüglich der Tätlich-
keiten unabhängig der eingetretenen Verjährung hätte eingestellt werden müssen. Aufgrund der Aus-
sagen sämtlicher befragten Personen ist weiter erstellt, dass A.________ gegenüber B.________ tät-
lich geworden ist. Dies hat sich aber mit Sicherheit nicht so zugetragen, wie dies B.________ behaup-
tet hat. I.________ war an der körperlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt und auf seine Aussa-
gen zu deren Ablauf kann abgestellt werden. Demgemäss kam B.________, nachdem er von
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Einstellungsverfügung vor, deren Begrün- dung stelle eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers und seines Kollegen dar. So seien deren Aussagen pauschal als nicht glaubhaft beurteilt worden, ohne die Beschuldigten selbst zur Sache befragt zu haben. Der zuständige Jugendanwalt zi- tiere subjektive bzw. persönliche Aussagen von einvernehmenden Polizisten. Ab- gesehen davon, dass einem einvernehmenden Polizisten keine «richterliche» Funktion zukomme, sei dessen einzige Aufgabe, den Sachverhalt korrekt und neu- tral zu ermitteln. Es sei während den Einvernahmen mit dem einvernehmenden Po- lizisten immer wieder zu Disputen gekommen, weil er sich auf den Beschwerdefüh- rer und seinen Kollegen «eingeschossen» habe und seine Vorurteile gegen die Ju- gendlichen klar spürbar gewesen seien. Dies stelle eine klare Rechtsverletzung und eine unrichtige Sachverhaltsermittlung dar. Wenn die Jugendanwaltschaft Zweifel an den Aussagen und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Kollegen habe, sei es ihre Pflicht, selbst Einvernahmen durchzuführen, um sich ein objektives Bild der Aussagen zu machen. Der Beschuldigte habe bei rele- vanten Fragen bezüglich des angeblichen Diebstahls bzw. Raubs sowie zu seinen Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer die Aussage systematisch verweigert. Dies habe die Jugendanwaltschaft mit keinem Wort gewürdigt, was ei-
E. 5.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung an. Der Beschwerdeführer rüge pau-
schal die Rechtsverletzung sowie eine Überschreitung des Ermessens. Der zu-
ständige Jugendanwalt habe sich eingehend mit den vorhandenen Aussagen aus-
einandergesetzt – weitere Beweismittel lägen nicht vor. Es sei eine einlässliche
Aussagenabwägung vorgenommen und ausgeführt worden, weshalb die Aussagen
des Beschwerdeführers und seines Kollegen als nicht glaubhaft erachtet worden
seien. Dies auch, weil sie insbesondere von jenen der anderen Beteiligten abwi-
chen, welche demgegenüber im Kern konsistent seien. Der Jugendanwalt halte le-
diglich fest, dass sein Fazit auch demjenigen des zuständigen Polizeibeamten ent-
spräche. Es sei daher nicht zutreffend, dass in der Einstellungsverfügung einzig auf
die Einschätzung des einvernehmenden Polizisten abgestellt worden sei. Im Übri-
gen sei auch der Jugendanwalt zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte
seine Aussagen beschönigt habe und gestützt auf die Aussagewürdigung Letzterer
nicht nur mit «gleichfalls» auf die Beleidigungen des Beschwerdeführers reagiert,
sondern auch aktiv mit Worten beleidigt habe. Der Jugendanwalt sei dann aber
zum Schluss gelangt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer herbeigeführten
Situation eine Provokation bzw. eine Retorsion vorliege, wonach eine Strafbefrei-
ung angemessen sei. Auch für die Tätlichkeit wäre eine Retorsion möglich gewe-
sen, sei aber vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten gar nie vorge-
bracht worden; ohnehin sei die Tätlichkeit – wie in der Einstellungsverfügung aus-
geführt – bereits verjährt.
Weiter sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten
wolle, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen immer durch einen seiner El-
ternteile begleitet worden sei und diese sehr genau darauf geachtet hätten, was ihr
Sohn aussage, und ihm eingetrichtert hätten, was er sagen solle. Dem Beschuldig-
ten stehe es frei, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen,
wie dies der Beschwerdeführer auch selbst ausführe. Die Verfahrensleitung sei
nicht verpflichtet, dieses Verhalten eingehender zu würdigen, wenn kein Anlass da-
zu bestehe. Weiter sei das beantragte Gutachten zum Geburtsgebrechen des Be-
schuldigten nur dann erforderlich, wenn die Beweismittel unklar oder nicht ausrei-
chend seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Gutachten könne nur zum Ge-
burtsgebrechen des Beschuldigten generelle Aussagen liefern, nicht aber zur kon-
kreten Situation. Diese könne aber gestützt auf die vorhandenen Aussagen genü-
gend erstellt werden, da es sich nicht um ein Vier-Augen-Delikt handle, sondern
weitere Beteiligte involviert gewesen seien. Die Jugendanwaltschaft habe somit
den Beweisantrag abweisen dürfen. Die (teilweise) Einstellung des Verfahrens sei
somit zu Recht verfügt worden.
E. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Jugendanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung geht nachvollziehbar hervor, auf welche Beweismittel (beziehungsweise Aussagen) sich der Jugendanwalt abge- stützt und aus welchen Gründen er den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Kollegen eine geringere Glaubhaftigkeit beigemessen hat. Die Begründung lässt klar erkennen, dass sämtliche vorhandenen Aussagen in eine Gesamtwürdi-
E. 6 A.________ beleidigt wurde, wieder zurück und legte diesem seine Hand auf die Schulter. Hierauf packte A.________ B.________ am Hals und dieser tat das gleiche bei A.________. Der Vater von A.________ kam hinzu und zog B.________ von seinem Sohn weg (Einvernahme G.________ vom 16.07.2024 Z. 62 ff.). Diese Schilderung stimmt auch mit den Ausführungen der Mutter von A.________ zum Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung überein (Einvernahme H.________ vom 15.08.2024, Z. 76 ff.). Sie führte aus, B.________ habe ihren Sohn irgendwo am Rucksack oder an der Jacke gepackt, habe ihn mit einem genommen und ihm um die Schulter gegriffen. Es ist somit erstellt, dass die körperliche Auseinandersetzung von B.________ eingeleitet wurde. Angesichts der Bedrohungen und Beleidigungen sowie des bereits vollendeten Raubes erscheint es nachvollziehbar, dass A.________ in dem Moment, als B.________ Hand an ihn legte, von einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausging. Zwar war die Beleidigung von A.________ der Grund, dass B.________ vom Roller abstieg und zurückkam, aber wie oben erwähnt hat B.________ mit seinem Verhalten ausreichend Anlass für die von A.________ ausgesprochene Beleidigung gegeben. Zudem darf sich auch derjenige der eine Beleidigung ausspricht, gegen einen darauffolgenden Angriff weh- ren. Das bedeutet, dass selbst wenn A.________ B.________ geschlagen hätte, was stark bezweifelt werden darf, dies als Akt der Notwehr nach Art. 15 StGB gewertet werden kann. Dies gilt umso mehr für das Packen am Hals. Auf Grundlage des Sachverhalts kann somit festgehalten werden, dass sich A.________ im Sinne einer rechtmäßigen Notwehr körperlich gegen B.________ zur Wehr setzte. Das Verfahren wäre somit auch dann einzustellen, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Zum Vorwurf der Drohung: B.________ hat keinen Sachverhalt geltend gemacht, der eine Drohung von A.________ enthalten würde. Bezüglich Drohungen hat er nur pauschal behauptet, vom Vater von A.________ bedroht worden zu sein, ohne jedoch konkrete Äusserungen zu nennen. Die Dro- hung nach Art. 180 Abs. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird. B.________ hat in keiner seiner Einvernahmen zum Ausdruck gebracht, dass dies aufgrund des von ihm behaupteten Verhaltens von A.________ der Fall gewesen wäre. Somit wäre der Straftatbe- stand selbst dann nicht erfüllt, wenn auf die — ohnehin nicht glaubhaften — Aussagen von B.________ abgestellt würde. Der Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt und das Verfahren diesbe- züglich einzustellen.
E. 7 ne Überschreitung des Ermessens darstelle, weil sie einseitig und pauschal alle
Aussagen des Beschwerdeführers und seines Kollegen als nicht glaubhaft beurtei-
le. Es sei offensichtlich, dass der verfügende Jugendanwalt nicht in der Lage sei,
eine neutrale Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können. Während der
Beschuldigte völlig willkürlich gestützt werde, suche die Jugendanwaltschaft alle
belastenden Elemente des Vorfalls beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen.
Dass der Beschwerdeführer für die Beschimpfungen durch den Beschuldigten An-
lass gegeben habe, sei gemäss den vorliegenden Einvernahmeprotokollen nach-
weislich falsch und unzutreffend, weil diese Beschimpfungen ausgestossen worden
seien, als sich der Beschwerdeführer und sein Kollege bereits vom Tatort hätten
entfernen wollen. Es sei der Beschuldigte gewesen, der provoziert habe, obwohl
die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei; deswegen sei der Beschwerdeführer
auch zu ihm zurückgekehrt. Die Jugendanwaltschaft verkenne weiter, dass der Be-
schuldigte am gleichen Nachmittag wie sein Vater einvernommen worden sei. Es
sei offensichtlich, dass ihm dabei «eingetrichtert» worden sei, auf die Fragen des
Verteidigers des Beschwerdeführers nicht zu antworten bzw. die Aussagen diesbe-
züglich systematisch zu verweigern. Dies sei das Recht des Beschuldigten, müsse
jedoch entsprechend gewürdigt werden. Noch dreister werde es, wenn die Vorurtei-
le und subjektiven Wahrnehmungen des einvernehmenden Polizeibeamten als Be-
gründung für die Einstellungsverfügung verwendet würden. Dies sei willkürlich und
stelle eine Rechtsverletzung dar. Schon bei den Befragungen sei es mit dem ein-
vernehmenden Polizisten immer wieder zu Disputen gekommen. Solche subjekti-
ven Erwägungen seien deplatziert und zeigten die Willkürlichkeit bzw. den Ermes-
sensmissbrauch der Einstellungsverfügung auf. Tatsache sei, dass immer nur in
eine Richtung ermittelt worden sei – in jene des Beschwerdeführers. Es sei der
Eindruck erweckt worden, dass die schwarze Hautfarbe des Beschwerdeführers
dessen Aussagen als weniger glaubhaft darstelle. Bei viele Fragen sei immer wie-
der nachgehakt worden.
Weiter habe es die Jugendanwaltschaft abgelehnt, ein ärztliches Gutachten einzu-
holen, obwohl der Beschuldigte nachweislich an einem Geburtsgebrechen (Asper-
ger-Syndrom) leide. Die Eskalation des besagten Vorfalles sei auf die gesundheitli-
che Beeinträchtigung bzw. Verhaltensstörung des Beschuldigten zurückzuführen.
Das Asperger-Syndrom bewirke, dass sich eine Person (eben) nicht ruhig und
zurückhaltend verhalte, sondern in Konflikten und Streitereien sehr ausfällig werde
und sich nicht mehr kontrollieren könne. Die Jugendanwaltschaft habe in pseudo-
wissenschaftlicher Art und Weise die Auswirkungen eines Asperger-Syndroms be-
schrieben. Sie verkenne, dass schüchterne, zurückhaltende und introvertierte Per-
sönlichkeiten in handfesten Auseinandersetzungen genau so aggressiv und proak-
tiv reagieren und auftreten könnten, wie eine sogenannt «normale» Person. Dies
allerdings mit dem Unterschied, dass sich eine Person mit Asperger-Syndrom nicht
mehr spüre. Mit einem medizinischen Gutachten hätte das Verhalten des Beschul-
digten mit Fachwissen seriös und wissenschaftlich analysiert und geklärt werden
können. Die Jugendanwaltschaft sei sodann bei den Befragungen nicht dabei ge-
wesen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Beweisantrag gestellt worden
sei, dass die Jugendanwaltschaft den Beschuldigten erneut einvernehmen solle.
E. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem un- terliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 33 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand gewährt. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands bemisst sich nach dem gebote- nen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für
E. 7.3 Der Beschuldigte hat sich Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weswe- gen ihm keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind.
E. 9 gung einbezogen worden sind und der Jugendanwalt insbesondere auf Abwei-
chungen sowie auf die fehlende Konsistenz der Aussagen des Beschwerdeführers
und dessen Kollegen abgestellt hat, während die Aussagen der übrigen Beteiligten
im Kern übereinstimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers han-
delt es sich dabei nicht um eine pauschale Abwertung oder Vorverurteilung, son-
dern um eine zulässige und notwendige Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Jugendanwaltschaft habe sich
unzulässigerweise auf subjektive Einschätzungen des einvernehmenden Polizisten
abgestützt, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Der angefochtenen Verfügung ist
zu entnehmen, dass der Jugendanwalt selbstständig eine Aussagenabwägung
vorgenommen und die Feststellungen des Polizisten lediglich als bestätigendes
Element aufgeführt hat. Dass ein Polizist keine richterliche Funktion ausübt, steht
selbstverständlich ausser Frage; daraus lässt sich jedoch keinerlei Verbot ableiten,
dessen Wahrnehmungen im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine sachlich unhaltba-
re Ermittlung werden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht sub-
stantiiert aufgezeigt.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einzelnen Fragen von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Aussageverweigerungsrecht steht dem Be-
schuldigten uneingeschränkt zu (Art. 113 StPO) und begründet für die Verfahrens-
leitung keinerlei Pflicht, diesem Verhalten weitergehende Schlüsse beizumessen
oder es besonders zu würdigen, sofern hierfür kein konkreter Anlass besteht. Die
vom Beschwerdeführer erhobenen Mutmassungen, dem Beschuldigten seien seine
Aussagen «eingetrichtert» worden, bleiben unbelegt.
Nicht zu beanstanden ist auch die Abweisung des Beweisantrages auf Erstellung
und Einholung eines medizinischen Gutachtens zum beim Beschuldigten diagnos-
tizierten Geburtsgebrechen. Ein Gutachten ist nur dann anzuordnen, wenn die vor-
handenen Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts nicht ausreichen oder
besondere Fachkenntnisse von Nöten sind (Art. 182 StPO). Vorliegend hätte ein
Gutachten höchstens allgemeine Aussagen zu typischen Verhaltensweisen bei ei-
nem Asperger-Syndrom liefern können, nicht jedoch zuverlässige Rückschlüsse
darauf, wie sich der Beschuldigte in der streitigen Situation verhalten hatte. Da die
Geschehensabläufe aufgrund der vorhandenen Aussagen mehrerer Beteiligter aus-
reichend geklärt werden konnten, durfte die Jugendanwaltschaft von weiteren Be-
weiserhebungen absehen.
Mit der Jugendanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass das Verhalten des
Beschuldigten – sofern es überhaupt als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist – im
Licht der vom Beschwerdeführer mitverursachten Situation als Reaktion auf eine
Provokation zu werten ist. Gestützt auf die verschiedenen Aussagen ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Eskalation der Si-
tuation beigetragen und damit zumindest eine Provokation gesetzt hat (polizeiliche
Einvernahme mit F.________ vom 13. Oktober 2023, Z. 18-38; polizeiliche Einver-
nahme mit A.________ vom 9. Oktober 2023, Z. 21-27; delegierte Einvernahme mit
A.________ vom 15. August 2024, Z. 73-77; polizeiliche Einvernahme H.________
E. 10 vom 9. Oktober 2023, Z. 20-27; delegierte Einvernahme H.________ vom 15. Au- gust 2024, Z. 63-80; polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 9. Okto- ber 2023; Z. 22-52; delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15. August 2024, Z. 73-82). Die anschliessenden verbalen Entgleisungen des Beschuldigten erfolgten vor diesem Hintergrund und stellen sich als unmittelbare Reaktion auf die vorangegangene Konfrontation dar. Unter diesen Umständen durfte die Jugendan- waltschaft davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Strafbefreiung (vgl. E.
E. 11 den Parteikostenersatz (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 42
Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Gemäss Art. 41 Abs.
2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick
auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverord-
nung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu
CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz
nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG).
Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1
der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte
(EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestell-
ten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unab-
hängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie
Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
Mit Kostennote vom 18. Februar 2026 macht Rechtsanwalt C.________ ein Hono-
rar von CHF 2'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 52.70 [er untersteht eigenen Anga-
ben zufolge nicht der Mehrwertsteuerpflicht]) geltend. Diese beinhaltet einen gel-
tend gemachten Zeitaufwand von 14.5 Stunden. Unter Berücksichtigung der Be-
deutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurch-
schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erweist
sich die geltend gemachte Entschädigung als zu hoch. Einerseits erscheint der gel-
tend gemachte Zeitaufwand von 3.5 Stunden für Mai 2025 (Verfassen der vierseiti-
gen Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Beschaffung
der Unterlagen, Studium Stellungnahme sowie Verfügung der Beschwerdekammer)
nicht angemessen und ist entsprechend um eine Stunde auf 2.5 Stunden zu kür-
zen. Zudem ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden für Februar
2026 (E-Mail-Austausch mit der Leiterin der Strafkanzlei, Ausarbeitung der Kosten-
note und Abschlussarbeiten) überhöht. Administrative Arbeiten sind nicht als gebo-
tener Zeitaufwand zu entschädigen, da diese bereits im Stundensatz enthalten sind
(Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025,
Ziff. 1.1). Entsprechend sind die geltend gemachte Ausarbeitung der Kostennote
sowie die Abschlussarbeiten nicht zu vergüten. Der geltend gemachte Zeitaufwand
für Februar 2026 ist um eine Stunde auf 0.5 Stunden zu kürzen.
Darüber hinaus gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit
Rechtsanwalt C.________ 12.5 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF
2'500.00, sowie Auslagen von CHF 52.70, insgesamt also CHF 2'552.70, auszu-
richten sind. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).
E. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
- Rechtsanwalt C.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'552.70 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 171 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. April 2025 (BM-23-1000)
2 Erwägungen: 1. Die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) stellte das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren we- gen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. April 2025 ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsan- walt C.________, am 18. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und stellte folgende Anträge:
1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 2. April 2025 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ sei weiterzuführen und der Beschuldigte A.________ sei wegen Tätlichkeiten, wegen Beschimpfung und eventualiter wegen Drohung an- gemessen zu bestrafen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 28. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Leitung Jugendanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ordentlich zu begründen und zu belegen. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 beantragte die Leitung Jugendanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Nachbesserung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 hiess die Verfahrensleitung i.V. das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut und setz- te Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerde- führers sein. Mit gleicher Verfügung wurde von der Stellungnahme der Leitung Ju- gendanwaltschaft Kenntnis genommen und geben sowie mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 18. Februar 2026 reichte Rechts- anwalt C.________ seine Kostennote ein. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR. 312.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3 3. Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2025 verwiesen werden: Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.09.2024 seien D.________ und B.________ in bedrohlicher Art und Weise an A.________, E.________ und F.________ herangetreten, hätten die Schuhe von E.________ entwendet, die mitgeführten Taschen nach Deliktsgut durchsucht und im Zuge dessen E.________ CHF 10.00 entwendet. Im Weiteren sei A.________ aufgefordert worden, den beiden seinen Pullover und die Handschuhe auszuhändigen. B.________ habe dann im Rahmen der Auseinandersetzung dem F.________ dessen Kopfhörer (Airpods) entwendet. Im Anschluss dar- an habe A.________ seinen Vater verständigt. Als G.________ den Pullover seines Sohns von B.________ zurückverlangt habe, sei dieser gegenüber G.________ tätlich geworden. Während der Auseinandersetzung zwischen G.________ und B.________ habe D.________ G.________ von hin- ten angegriffen und einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf ausgeteilt. Anschliessend habe B.________ der inzwischen ebenfalls eingetroffenen Geschädigten H.________ gedroht, sie umzu- bringen. B.________ erstattete anlässlich seiner eigenen Einvernahme als beschuldigte Person am 28.12.2023 Strafanzeige gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Weite- re Anzeigen reichte er gegen den Vater von A.________ und den Polizisten, der ihn angehalten hat, ein. A.________ bestritt die Vorwürfe. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Ju- gendanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Fra- ge kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des
4 Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 Wer gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. m JStG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich strafbar. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits zu harm- losen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits zu den als Verge- hen geltenden Körperverletzungen eine Abgrenzung erfolgen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). 4.3 Eine Beschimpfung begeht nach Art. 1 Abs. 2 Bst. m JStG i.V.m. Art. 177 StGB, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei der Beschimp- fung handelt es sich um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegen- stand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nach- rede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmit- telbaren Anlass gegeben, kann das Gericht den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe befreien (Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Retorsion). Bei der Provokation und der Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungs- und nicht um Rechtferti- gungsgründe. Das Gesetz lässt in beiden Fällen im Bagatellbereich Selbstjustiz zu (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 177 StGB). 4.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. m JStG i.V.m. Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag be- straft, wer jemanden durch Ankündigung eines künftigen Übels in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu ver- setzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- ler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv wird mindestens Eventualvorsatz verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob
5 eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB her- vorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Zum Vorwurf der Beschimpfung: Aufgrund der Aussagen von H.________ (Einvernahme H.________ vom 30.10.2023 Z. 29 ff.) ist entgegen der Behauptung von A.________ davon auszugehen, dass dieser B.________ mit Worten beleidigt hat. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass er die Beleidigung nicht nur mit «glychfaus» erwiderte (Einvernahme A.________ vom 09.10.23 Z. 62). I.________ erklärte, dass A.________ dem davonfahrenden B.________ «Hurensohn» hinterherge- rufen habe, worauf dieser zurückgekommen sei, und A.________ die Hand auf die Schulter gelegt habe (Einvernahme I.________ vom 16.07.2024 Z. 62 ff.). Die Mutter von A.________ hörte zudem etwas wie «fick deine Mutter» (Einvernahme H.________ vom 15.08.2024, Z. 75). In Anbetracht der gesamten Umstände ist das Verhalten von A.________ jedoch ohne weiteres nachvollziehbar. B.________ hat durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar zu der Beschimpfung Anlass gege- ben. Er hat die Jugendlichen zusammen mit D.________ bedroht und ihnen diverse Gegenstände gestohlen. Aus den Einvernahmen von H.________, G.________ sowie A.________ selbst geht zu- dem einstimmig hervor, dass B.________ A.________ bereits massiv beschimpft hatte, bevor dieser Beschimpfungen gegen B.________ aussprach. Zudem erwidere B.________ die Beschimpfung un- mittelbar mit einer Tätlichkeit. Unter den gesamten Umständen ist A.________ in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB bezüglich der Beschimpfung von Strafe zu befreien und das Verfahren in die- sem Punkt einzustellen. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten: B.________ hat geltend gemacht, dass er beim Vorfall verletzt worden sei und wegen seines Rückens zur «Physio» habe gehen müssen (Einvernahme B.________ vom 16.08.2024 Z. 880 ff.). Nach dem Vorfall habe er innerliche Verletzungen am Muskel gehabt und sei vier Tage lang krankgeschrieben werden (Einvernahme B.________ vom 28.12.2023 Z. 680 ff. und 686 ff.). Für diese erlittenen Verletzungen macht B.________ explizit den Polizisten verantwortlich, der ihn angehalten hat. Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung mit A.________ konnte B.________ nur eine Schwellung am Ohr als Verletzung benennen (Einvernahme B.________ vom 16.08.2024 Z. 880 ff.). Gegenüber A.________ hat B.________ denn auch nur Anzeige wegen Tät- lichkeiten erstattet und nicht wegen einfacher Körperverletzung. Das A.________ eine solche began- gen haben sollte, wurde nie vorgebracht und es liegen auch keine sonstigen Anzeichen dafür vor. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Im Jugends- trafrecht verjähren Übertretungen nach einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG). Tatzeitpunkt war der 05.10.2023 und das Verfahren ist betreffend allfällige Tätlichkeiten somit infolge Verjährung einzustel- len. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dargelegt, weshalb das Verfahren bezüglich der Tätlich- keiten unabhängig der eingetretenen Verjährung hätte eingestellt werden müssen. Aufgrund der Aus- sagen sämtlicher befragten Personen ist weiter erstellt, dass A.________ gegenüber B.________ tät- lich geworden ist. Dies hat sich aber mit Sicherheit nicht so zugetragen, wie dies B.________ behaup- tet hat. I.________ war an der körperlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt und auf seine Aussa- gen zu deren Ablauf kann abgestellt werden. Demgemäss kam B.________, nachdem er von
6 A.________ beleidigt wurde, wieder zurück und legte diesem seine Hand auf die Schulter. Hierauf packte A.________ B.________ am Hals und dieser tat das gleiche bei A.________. Der Vater von A.________ kam hinzu und zog B.________ von seinem Sohn weg (Einvernahme G.________ vom 16.07.2024 Z. 62 ff.). Diese Schilderung stimmt auch mit den Ausführungen der Mutter von A.________ zum Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung überein (Einvernahme H.________ vom 15.08.2024, Z. 76 ff.). Sie führte aus, B.________ habe ihren Sohn irgendwo am Rucksack oder an der Jacke gepackt, habe ihn mit einem genommen und ihm um die Schulter gegriffen. Es ist somit erstellt, dass die körperliche Auseinandersetzung von B.________ eingeleitet wurde. Angesichts der Bedrohungen und Beleidigungen sowie des bereits vollendeten Raubes erscheint es nachvollziehbar, dass A.________ in dem Moment, als B.________ Hand an ihn legte, von einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausging. Zwar war die Beleidigung von A.________ der Grund, dass B.________ vom Roller abstieg und zurückkam, aber wie oben erwähnt hat B.________ mit seinem Verhalten ausreichend Anlass für die von A.________ ausgesprochene Beleidigung gegeben. Zudem darf sich auch derjenige der eine Beleidigung ausspricht, gegen einen darauffolgenden Angriff weh- ren. Das bedeutet, dass selbst wenn A.________ B.________ geschlagen hätte, was stark bezweifelt werden darf, dies als Akt der Notwehr nach Art. 15 StGB gewertet werden kann. Dies gilt umso mehr für das Packen am Hals. Auf Grundlage des Sachverhalts kann somit festgehalten werden, dass sich A.________ im Sinne einer rechtmäßigen Notwehr körperlich gegen B.________ zur Wehr setzte. Das Verfahren wäre somit auch dann einzustellen, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Zum Vorwurf der Drohung: B.________ hat keinen Sachverhalt geltend gemacht, der eine Drohung von A.________ enthalten würde. Bezüglich Drohungen hat er nur pauschal behauptet, vom Vater von A.________ bedroht worden zu sein, ohne jedoch konkrete Äusserungen zu nennen. Die Dro- hung nach Art. 180 Abs. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird. B.________ hat in keiner seiner Einvernahmen zum Ausdruck gebracht, dass dies aufgrund des von ihm behaupteten Verhaltens von A.________ der Fall gewesen wäre. Somit wäre der Straftatbe- stand selbst dann nicht erfüllt, wenn auf die — ohnehin nicht glaubhaften — Aussagen von B.________ abgestellt würde. Der Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt und das Verfahren diesbe- züglich einzustellen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Einstellungsverfügung vor, deren Begrün- dung stelle eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers und seines Kollegen dar. So seien deren Aussagen pauschal als nicht glaubhaft beurteilt worden, ohne die Beschuldigten selbst zur Sache befragt zu haben. Der zuständige Jugendanwalt zi- tiere subjektive bzw. persönliche Aussagen von einvernehmenden Polizisten. Ab- gesehen davon, dass einem einvernehmenden Polizisten keine «richterliche» Funktion zukomme, sei dessen einzige Aufgabe, den Sachverhalt korrekt und neu- tral zu ermitteln. Es sei während den Einvernahmen mit dem einvernehmenden Po- lizisten immer wieder zu Disputen gekommen, weil er sich auf den Beschwerdefüh- rer und seinen Kollegen «eingeschossen» habe und seine Vorurteile gegen die Ju- gendlichen klar spürbar gewesen seien. Dies stelle eine klare Rechtsverletzung und eine unrichtige Sachverhaltsermittlung dar. Wenn die Jugendanwaltschaft Zweifel an den Aussagen und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Kollegen habe, sei es ihre Pflicht, selbst Einvernahmen durchzuführen, um sich ein objektives Bild der Aussagen zu machen. Der Beschuldigte habe bei rele- vanten Fragen bezüglich des angeblichen Diebstahls bzw. Raubs sowie zu seinen Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer die Aussage systematisch verweigert. Dies habe die Jugendanwaltschaft mit keinem Wort gewürdigt, was ei-
7 ne Überschreitung des Ermessens darstelle, weil sie einseitig und pauschal alle Aussagen des Beschwerdeführers und seines Kollegen als nicht glaubhaft beurtei- le. Es sei offensichtlich, dass der verfügende Jugendanwalt nicht in der Lage sei, eine neutrale Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können. Während der Beschuldigte völlig willkürlich gestützt werde, suche die Jugendanwaltschaft alle belastenden Elemente des Vorfalls beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen. Dass der Beschwerdeführer für die Beschimpfungen durch den Beschuldigten An- lass gegeben habe, sei gemäss den vorliegenden Einvernahmeprotokollen nach- weislich falsch und unzutreffend, weil diese Beschimpfungen ausgestossen worden seien, als sich der Beschwerdeführer und sein Kollege bereits vom Tatort hätten entfernen wollen. Es sei der Beschuldigte gewesen, der provoziert habe, obwohl die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei; deswegen sei der Beschwerdeführer auch zu ihm zurückgekehrt. Die Jugendanwaltschaft verkenne weiter, dass der Be- schuldigte am gleichen Nachmittag wie sein Vater einvernommen worden sei. Es sei offensichtlich, dass ihm dabei «eingetrichtert» worden sei, auf die Fragen des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht zu antworten bzw. die Aussagen diesbe- züglich systematisch zu verweigern. Dies sei das Recht des Beschuldigten, müsse jedoch entsprechend gewürdigt werden. Noch dreister werde es, wenn die Vorurtei- le und subjektiven Wahrnehmungen des einvernehmenden Polizeibeamten als Be- gründung für die Einstellungsverfügung verwendet würden. Dies sei willkürlich und stelle eine Rechtsverletzung dar. Schon bei den Befragungen sei es mit dem ein- vernehmenden Polizisten immer wieder zu Disputen gekommen. Solche subjekti- ven Erwägungen seien deplatziert und zeigten die Willkürlichkeit bzw. den Ermes- sensmissbrauch der Einstellungsverfügung auf. Tatsache sei, dass immer nur in eine Richtung ermittelt worden sei – in jene des Beschwerdeführers. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass die schwarze Hautfarbe des Beschwerdeführers dessen Aussagen als weniger glaubhaft darstelle. Bei viele Fragen sei immer wie- der nachgehakt worden. Weiter habe es die Jugendanwaltschaft abgelehnt, ein ärztliches Gutachten einzu- holen, obwohl der Beschuldigte nachweislich an einem Geburtsgebrechen (Asper- ger-Syndrom) leide. Die Eskalation des besagten Vorfalles sei auf die gesundheitli- che Beeinträchtigung bzw. Verhaltensstörung des Beschuldigten zurückzuführen. Das Asperger-Syndrom bewirke, dass sich eine Person (eben) nicht ruhig und zurückhaltend verhalte, sondern in Konflikten und Streitereien sehr ausfällig werde und sich nicht mehr kontrollieren könne. Die Jugendanwaltschaft habe in pseudo- wissenschaftlicher Art und Weise die Auswirkungen eines Asperger-Syndroms be- schrieben. Sie verkenne, dass schüchterne, zurückhaltende und introvertierte Per- sönlichkeiten in handfesten Auseinandersetzungen genau so aggressiv und proak- tiv reagieren und auftreten könnten, wie eine sogenannt «normale» Person. Dies allerdings mit dem Unterschied, dass sich eine Person mit Asperger-Syndrom nicht mehr spüre. Mit einem medizinischen Gutachten hätte das Verhalten des Beschul- digten mit Fachwissen seriös und wissenschaftlich analysiert und geklärt werden können. Die Jugendanwaltschaft sei sodann bei den Befragungen nicht dabei ge- wesen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Beweisantrag gestellt worden sei, dass die Jugendanwaltschaft den Beschuldigten erneut einvernehmen solle.
8 5.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung an. Der Beschwerdeführer rüge pau- schal die Rechtsverletzung sowie eine Überschreitung des Ermessens. Der zu- ständige Jugendanwalt habe sich eingehend mit den vorhandenen Aussagen aus- einandergesetzt – weitere Beweismittel lägen nicht vor. Es sei eine einlässliche Aussagenabwägung vorgenommen und ausgeführt worden, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Kollegen als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Dies auch, weil sie insbesondere von jenen der anderen Beteiligten abwi- chen, welche demgegenüber im Kern konsistent seien. Der Jugendanwalt halte le- diglich fest, dass sein Fazit auch demjenigen des zuständigen Polizeibeamten ent- spräche. Es sei daher nicht zutreffend, dass in der Einstellungsverfügung einzig auf die Einschätzung des einvernehmenden Polizisten abgestellt worden sei. Im Übri- gen sei auch der Jugendanwalt zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte seine Aussagen beschönigt habe und gestützt auf die Aussagewürdigung Letzterer nicht nur mit «gleichfalls» auf die Beleidigungen des Beschwerdeführers reagiert, sondern auch aktiv mit Worten beleidigt habe. Der Jugendanwalt sei dann aber zum Schluss gelangt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer herbeigeführten Situation eine Provokation bzw. eine Retorsion vorliege, wonach eine Strafbefrei- ung angemessen sei. Auch für die Tätlichkeit wäre eine Retorsion möglich gewe- sen, sei aber vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten gar nie vorge- bracht worden; ohnehin sei die Tätlichkeit – wie in der Einstellungsverfügung aus- geführt – bereits verjährt. Weiter sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten wolle, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen immer durch einen seiner El- ternteile begleitet worden sei und diese sehr genau darauf geachtet hätten, was ihr Sohn aussage, und ihm eingetrichtert hätten, was er sagen solle. Dem Beschuldig- ten stehe es frei, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wie dies der Beschwerdeführer auch selbst ausführe. Die Verfahrensleitung sei nicht verpflichtet, dieses Verhalten eingehender zu würdigen, wenn kein Anlass da- zu bestehe. Weiter sei das beantragte Gutachten zum Geburtsgebrechen des Be- schuldigten nur dann erforderlich, wenn die Beweismittel unklar oder nicht ausrei- chend seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Gutachten könne nur zum Ge- burtsgebrechen des Beschuldigten generelle Aussagen liefern, nicht aber zur kon- kreten Situation. Diese könne aber gestützt auf die vorhandenen Aussagen genü- gend erstellt werden, da es sich nicht um ein Vier-Augen-Delikt handle, sondern weitere Beteiligte involviert gewesen seien. Die Jugendanwaltschaft habe somit den Beweisantrag abweisen dürfen. Die (teilweise) Einstellung des Verfahrens sei somit zu Recht verfügt worden. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Jugendanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung geht nachvollziehbar hervor, auf welche Beweismittel (beziehungsweise Aussagen) sich der Jugendanwalt abge- stützt und aus welchen Gründen er den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Kollegen eine geringere Glaubhaftigkeit beigemessen hat. Die Begründung lässt klar erkennen, dass sämtliche vorhandenen Aussagen in eine Gesamtwürdi-
9 gung einbezogen worden sind und der Jugendanwalt insbesondere auf Abwei- chungen sowie auf die fehlende Konsistenz der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Kollegen abgestellt hat, während die Aussagen der übrigen Beteiligten im Kern übereinstimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers han- delt es sich dabei nicht um eine pauschale Abwertung oder Vorverurteilung, son- dern um eine zulässige und notwendige Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Jugendanwaltschaft habe sich unzulässigerweise auf subjektive Einschätzungen des einvernehmenden Polizisten abgestützt, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Jugendanwalt selbstständig eine Aussagenabwägung vorgenommen und die Feststellungen des Polizisten lediglich als bestätigendes Element aufgeführt hat. Dass ein Polizist keine richterliche Funktion ausübt, steht selbstverständlich ausser Frage; daraus lässt sich jedoch keinerlei Verbot ableiten, dessen Wahrnehmungen im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine sachlich unhaltba- re Ermittlung werden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht sub- stantiiert aufgezeigt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einzelnen Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Aussageverweigerungsrecht steht dem Be- schuldigten uneingeschränkt zu (Art. 113 StPO) und begründet für die Verfahrens- leitung keinerlei Pflicht, diesem Verhalten weitergehende Schlüsse beizumessen oder es besonders zu würdigen, sofern hierfür kein konkreter Anlass besteht. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Mutmassungen, dem Beschuldigten seien seine Aussagen «eingetrichtert» worden, bleiben unbelegt. Nicht zu beanstanden ist auch die Abweisung des Beweisantrages auf Erstellung und Einholung eines medizinischen Gutachtens zum beim Beschuldigten diagnos- tizierten Geburtsgebrechen. Ein Gutachten ist nur dann anzuordnen, wenn die vor- handenen Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts nicht ausreichen oder besondere Fachkenntnisse von Nöten sind (Art. 182 StPO). Vorliegend hätte ein Gutachten höchstens allgemeine Aussagen zu typischen Verhaltensweisen bei ei- nem Asperger-Syndrom liefern können, nicht jedoch zuverlässige Rückschlüsse darauf, wie sich der Beschuldigte in der streitigen Situation verhalten hatte. Da die Geschehensabläufe aufgrund der vorhandenen Aussagen mehrerer Beteiligter aus- reichend geklärt werden konnten, durfte die Jugendanwaltschaft von weiteren Be- weiserhebungen absehen. Mit der Jugendanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten – sofern es überhaupt als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist – im Licht der vom Beschwerdeführer mitverursachten Situation als Reaktion auf eine Provokation zu werten ist. Gestützt auf die verschiedenen Aussagen ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Eskalation der Si- tuation beigetragen und damit zumindest eine Provokation gesetzt hat (polizeiliche Einvernahme mit F.________ vom 13. Oktober 2023, Z. 18-38; polizeiliche Einver- nahme mit A.________ vom 9. Oktober 2023, Z. 21-27; delegierte Einvernahme mit A.________ vom 15. August 2024, Z. 73-77; polizeiliche Einvernahme H.________
10 vom 9. Oktober 2023, Z. 20-27; delegierte Einvernahme H.________ vom 15. Au- gust 2024, Z. 63-80; polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 9. Okto- ber 2023; Z. 22-52; delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15. August 2024, Z. 73-82). Die anschliessenden verbalen Entgleisungen des Beschuldigten erfolgten vor diesem Hintergrund und stellen sich als unmittelbare Reaktion auf die vorangegangene Konfrontation dar. Unter diesen Umständen durfte die Jugendan- waltschaft davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Strafbefreiung (vgl. E. 4.3 hiervor) gegeben sind. Dass der Beschuldigte nicht lediglich passiv reagierte, sondern sich ebenfalls beleidigend äusserte, wurde in der angefochtenen Verfü- gung ausdrücklich berücksichtigt. Gleichwohl erweist sich die Annahme einer Re- torsion vorliegend als sachlich vertretbar, da das Verhalten des Beschuldigten ohne die vorgängige Provokation durch den Beschwerdeführer in dieser Form mit grös- ster Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt wäre. Soweit dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer auch eine Tätlichkeit vorgewor- fen wird (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. Dezem- ber 2023; Z. 680-692), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Übertretung handelt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Im Jugendstrafrecht verjähren Über- tretungen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c JStG nach einem Jahr. Tatzeitpunkt war der
5. Oktober 2023, womit das Verfahren betreffend allfällige Tätlichkeit bereits ver- jährt ist. Die Verjährung stellt ein zwingendes Prozesshindernis dar, welches unab- hängig von der materiellen Beurteilung des Vorwurfs eine weitere Strafverfolgung ausschliesst (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Bezüglich Drohung ist mit der Jugendanwaltschaft festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht hat, der eine Drohung vom Beschuldigten enthält. Auch in der Beschwerde wird nicht weiter dargelegt, inwie- fern eine Drohung vorgelegen haben soll. 6. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung als nach- vollziehbar begründet und rechtlich haltbar. Die Beschwerde erschöpft sich weitge- hend in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, ohne eine Rechtsverlet- zung, Willkür oder Ermessensüberschreitung konkret aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem un- terliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 33 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand gewährt. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands bemisst sich nach dem gebote- nen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für
11 den Parteikostenersatz (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestell- ten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unab- hängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Mit Kostennote vom 18. Februar 2026 macht Rechtsanwalt C.________ ein Hono- rar von CHF 2'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 52.70 [er untersteht eigenen Anga- ben zufolge nicht der Mehrwertsteuerpflicht]) geltend. Diese beinhaltet einen gel- tend gemachten Zeitaufwand von 14.5 Stunden. Unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erweist sich die geltend gemachte Entschädigung als zu hoch. Einerseits erscheint der gel- tend gemachte Zeitaufwand von 3.5 Stunden für Mai 2025 (Verfassen der vierseiti- gen Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Beschaffung der Unterlagen, Studium Stellungnahme sowie Verfügung der Beschwerdekammer) nicht angemessen und ist entsprechend um eine Stunde auf 2.5 Stunden zu kür- zen. Zudem ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden für Februar 2026 (E-Mail-Austausch mit der Leiterin der Strafkanzlei, Ausarbeitung der Kosten- note und Abschlussarbeiten) überhöht. Administrative Arbeiten sind nicht als gebo- tener Zeitaufwand zu entschädigen, da diese bereits im Stundensatz enthalten sind (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025, Ziff. 1.1). Entsprechend sind die geltend gemachte Ausarbeitung der Kostennote sowie die Abschlussarbeiten nicht zu vergüten. Der geltend gemachte Zeitaufwand für Februar 2026 ist um eine Stunde auf 0.5 Stunden zu kürzen. Darüber hinaus gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit Rechtsanwalt C.________ 12.5 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2'500.00, sowie Auslagen von CHF 52.70, insgesamt also CHF 2'552.70, auszu- richten sind. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7.3 Der Beschuldigte hat sich Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weswe- gen ihm keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind.
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwalt C.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'552.70 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.